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20.5.2012 > 9:02

KlimaRente

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"Wiedergutmachung"; kein Geschenk!
Die Entlastung durch die steuerliche Anerkennung der Beiträge aus der 1. Schicht führen dazu, dass jeder Arbeitnehmer heute weniger Steuern zahlt, als bei gleichem Einkommen noch 2004. Das ist Teil der Gegenfinanzierung der Rentenkürzungen der Reform von 2000/2001.
Wer also die Liquidität aus der Steuerentlastung "verjubelt", lebt im Grunde heute von einem Teil seiner Rente.

Sonderausgaben und Schicht 1

Die Aufwendungen von Steuerpflichtigen für Beiträge zur GRV und zu einer Basis- oder Rüruprente gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG sind steigend und zunehmend steuerlich wirksam. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG sind von diesen Beiträgen im Jahr 2005 60 % anzusetzen. Der anzusetzende Betrag nimmt bis zum Jahr 2025 jährlich um 2% zu.

Jahr   

anzusetzende Vorsorgeaufwendungen

2006

62%

2007

64%

2008

66%

2009

68%

2010

70%

2011

72%

2012

74%

2013

76%

2014

78%

2015

80%

2016

82%

2017

84%

2018

86%

2019

88%

2020

90%

2021

92%

2022

94%

2023

96%

2024

98%

2025

100%


Die Basisrente wir bei Bezug wie Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensteralle Renten aus der Schicht 1 besteuert.

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