KlimaRente
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"Wiedergutmachung"; kein Geschenk!
Die Entlastung durch die steuerliche Anerkennung der Beiträge aus der 1. Schicht führen dazu, dass jeder Arbeitnehmer heute weniger Steuern zahlt, als bei gleichem Einkommen noch 2004. Das ist Teil der Gegenfinanzierung der Rentenkürzungen der Reform von 2000/2001.
Wer also die Liquidität aus der Steuerentlastung "verjubelt", lebt im Grunde heute von einem Teil seiner Rente.
Sonderausgaben und Schicht 1
Die Aufwendungen von Steuerpflichtigen für Beiträge zur GRV und zu einer Basis- oder Rüruprente gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG sind steigend und zunehmend steuerlich wirksam. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG sind von diesen Beiträgen im Jahr 2005 60 % anzusetzen. Der anzusetzende Betrag nimmt bis zum Jahr 2025 jährlich um 2% zu.
Jahr | anzusetzende Vorsorgeaufwendungen |
2006 | 62% |
2007 | 64% |
2008 | 66% |
2009 | 68% |
2010 | 70% |
2011 | 72% |
2012 | 74% |
2013 | 76% |
2014 | 78% |
2015 | 80% |
2016 | 82% |
2017 | 84% |
2018 | 86% |
2019 | 88% |
2020 | 90% |
2021 | 92% |
2022 | 94% |
2023 | 96% |
2024 | 98% |
2025 | 100% |
Die Basisrente wir bei Bezug wie
alle Renten aus der Schicht 1 besteuert.
