Direktversicherung: Achtung Insolvenz
In der gegenwärtigen Krise ist das Thema Insolvenz leider ein alltägliches geworden. Von einer Insolvenz sind auch die Betriebsrenten betroffen. Besonders die vermeintlich einfache Direktversicherung birgt ein spezielles Risiko; wie ein aktuelles Urteil gerade wieder zeigt.
Im entschiedenen Fall (LAG Köln, Urteil vom 24.7.2009, 4 Sa 1093/08) haben zwei Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beleihung ihrer Direktversicherungsverträge trotz unwiderruflichen Bezugsrechts erlaubt. In einem Fall hatte der Arbeitgeber eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung (Policendarlehen) genommen. Im anderen Fall hat er den Vertrag gekündigt und sich das Vermögen auskehren lassen. Kurze Zeit später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die beiden Arbeitnehmer haben nun den PSVaG auf Leistung verklagt, was dieser aus verschiedenen Gründen abgelehnt hat.
Das Gericht hat nun im Falle der beliehenen Direktversicherung den PSV in der Pflicht gesehen, weil die unverfallbaren Anwartschaften aus beliehenen Direktversicherungen zu den Sicherungsfällen des PSV zählen, wenn das Unternehmen insolvent wird.
Im Fall des gekündigten Vertrages hat das Gericht eine Leistungspflicht des PSV hingegen abgelehnt.
Sicherungslücke beschädigte Direktversicherung
Als Versicherungsnehmer kann ein Arbeitgeber die Beitragszahlung an die Direktversicherung einstellen. Geht er dann insolvent, bringt dieser durch die Beitragslücke beschädigte Vertrag nicht die nach der Zusage eigentlich erforderlichen Mittel für die Erfüllung der unverfallbaren Anwartschaft. Die gesetzliche Insolvenzsicherung tritt in diesem Fall nicht ein. Das Geld ist für den Arbeitnehmer in der Regel verloren.
In seiner Begründung ist das Kölner Gericht erneut der BAG-Argumentation gefolgt, wonach diese Lücke vom Gesetzgeber gewollt sei. Es hat sich gegen die in der Literatur zu findende Position gewandt, wonach bei der beschädigten Direktversicherung in Analogie zur beliehenen DV zu verfahren sei.
Die Lösung
Im Falle von Beitragsrückständen ist der Versicherer verpflichtet, den Versorgungsberechtigten zu informieren. Das tut er regelmäßig über den Versicherungsnehmer, den Arbeitgeber. Letzterer wird kaum diese Information an den Arbeitnehmer weiterleiten, wenn er ohne dessen Wissen Beiträge nicht gezahlt hat. Der Versicherer muss nicht zwingend die Adresse des Arbeitnehmers kennen.
Wenn der Versicherungsvertrag verwertet werden soll - was ja sinnvoll sein kann, etwa zur Rettung der Firma und der Arbeitsplätze - dann sollte unbedingt der Weg der Beleihung gewählt werden, damit die gesetzliche Insolvenzsicherung im Zweifelsfall greift. Das sollten Arbeitnehmer wissen, wenn sie wegen eines eventuell eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts dem Arbeitgeber eine Erlaubnis für die Verwertung geben.
Das LAG hat Revision beim BAG zugelassen.

